Ein Vorsteuerabzug kann nur dann vorgenommen werden, wenn die Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Beschreibung in der Rechnung hervorgeht. In zwei Verfahren hat das hessische Finanzgericht betont, dass dies auch bei Kleinbeträgen gilt. In den Urteilen ging es um massenhaften Handel von Kleidungsstücken und Modeschmuck, die im einstelligen Eurobereich vom Großhändler eingekauft wurden. In den Rechnungen wurde nur die Gattung (z. B. Blusen) angegeben und die Stückzahl. Das Argument, dass im Niedrigpreissegment eine Vereinfachung gelten müsse, hat das Finanzgericht nicht zugelassen. Nun ist Revision beim BFH dazu anhängig.