Gem. dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 25.10.2017 sind die Mietzinsen für Ausstattungsgegenstände einer Filmproduktion gewerbesteuerlich hinzuzurechnen (Az. 11 K 11196/17). Die Klägerin war anderer Auffassung und begründete dies damit, dass die angemieteten Gegenstände bei ihr fiktives Umlaufvermögen darstellen und nicht dauerhaft ihrem Geschäftsbetrieb dienen. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab, da die angemieteten Ausstattungsgegenstände als fiktives Anlagevermögen anzusehen seien. Revision beim BFH wurde aber zugelassen.