Nach §1 Nr. 1 UStG werden zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen unterschieden. Aber warum ist das so? Der Ort der Leistung ist hierbei von Bedeutung. § 3 Abs. 1 UStG definiert die Lieferung. Handelt es sich nicht um eine Lieferung, dann handelt es sich gem. § 3 Abs.9 UStG um eine sonstige Leistung. Die Ortsbestimmung ist für die Bestimmung der Umsatzsteuerpflicht in Deutschland von entscheidender Bedeutung. Kommt man nämlich zu dem Ergebnis, dass sich der Ort der Ort der Lieferung bzw. sonstigen Leistung nicht in Deutschland, also im Ausland, befindet, liegt das Besteuerungsrecht in einem anderen Staat. Das Umsatzsteuerrecht kennt eine Vielzahl von Ortsvorschriften, welche in den §§ 3 ff. UStG zu finden sind. Wichtig ist, dass die speziellen Ortsvorschriften den allgemeinen voran gehen, sodass im ersten Schritt immer erst die speziellen Ortsvorschriften zu prüfen sind. Für Lieferungen sind die Ortsvorschriften § 3 Abs. 6 bis 8, § 3c und § 3g UStG zu prüfen. Für sonstige Leistungen sind die §§ 3a, 3b und 3f UStG zu prüfen, wobei es sich bei § 3a Abs.2 UStG um die Grundregel für Umsätze an Unternehmer handelt, wogegen § 3a Abs. 1 UStG die Grundregel für Umsätze an Privatkunden darstellt. § 3d UStG regelt den Ort der Lieferung bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb.