Gem. dem Urteil des FG Düsseldorf vom 13.07.2017 (Az. 9 K 1804/16) erfolgt keine Besteuerung des Rentenbarwerts einer Pensionszusage bei Übertragung auf eine andere GmbH. Die Übernahme der Pensionsverpflichtung ist nach Auffassung des FG weder als Arbeitslohn, noch als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Der Kläger hatte kein Wahlrecht, eine Zahlung an sich selbst zu verlangen. Auch sei es mangels Liquidität im Rahmen des Übergangs der Verpflichtung auch nicht zu einer Zahlung an die übernehmende GmbH gekommen. Der Übergang habe nur auf dem Papier stattgefunden.