Da die im Jahr 1992 vereinbarten Regelungen der Mitgliedstaaten nicht mehr zeitgemäß sind, wurden Änderungen vorgeschlagen. Künftig wird den Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei der Festlegung von ermäßigten Steuersätzen zugesprochen. Bisher war dies nur in bestimmten Bereichen möglich. Auch für Kleinunternehmer können die Mitgliedstaaten Vereinfachungen vornehmen, wie z. B. durch einen höheren Schwellenwert von Registrierungen und Befreiung von weiterem Verwaltungsaufwand. Die Änderungen werden nun dem Europäischen Parlament übermittelt, werden aber erst wirksam, wenn die endgültige Umstellung auf die Mehrwertsteuerrichtlinie erfolgt.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.