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Nachdem wir Ihnen am Montag noch einmal die Umsatzsteuervoranmeldung erläutert haben, werden wir Ihnen heute noch einmal den Ablauf der Lohnsteueranmeldung Januar 2019 erläutern.
Arbeitgeber sind verpflichtet die zu Ihren Lasten pauschal erhobene Lohnsteuer als auch die einbehaltene Lohnsteuer beim Betriebsstätten Finanzamt anzumelden. Spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteueranmeldezeitraums muss die Lohnsteueranmeldung abgegeben werden.
Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Sollte der Arbeitgeber, gar keine Lohnsteuer anmelden und abführen, kann das Finanzamt einen Schätzungsbescheid festsetzen und nacherheben.
Der Anmeldezeitraum Januar 2019 ist:
Anmeldung der Lohnsteuer: 11.2.2019*
Dreitägige Schonfrist bei Überweisung oder Zahlungsanweisung: 14.2.2019*
* verschoben wegen Fristende Samstag, Sonntag oder Feiertag.
Haben Sie noch Fragen zu Ihrer Lohnsteueranmeldung? Dann fragen Sie einen unserer Finanzexperten! Nutzen Sie unser Kontaktformular! Wir leiten die Anfrage umgehend an eine/n MarkenPartner/in in Ihrer Region weiter, der Ihnen gerne bei der Buchführung* und der Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle behilflich ist.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.